
- (Übermittlung personenbezogener Daten)
Die Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen ist lt. § 16 Absatz 1 Nr. 2 – zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. BDSG § 16 Absatz 4, erster Teil.
Hinweis - das ist keine Rechtsauskunft!
Dieses Urteil dient lediglich der allgemeinen Information!
Für weitere juristische Fragen im Einzelfall, kontaktieren Sie bitte einen zugelassenen Rechtsbeistand (Rechtsanwalt) Ihrer Wahl. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben wird nicht übernommen!
|