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Observation und Grundrechte
[Verletzte Rechte bei Detektiv Arbeit]
       
        - Art.1 GG

        - Art.2 GG
        - Art.13 GG
        - Das recht am eigenen Bild
        - sowie die strafrechtlichen Bestimmungen
        - § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

 
Art. 1 Abs. 1 GG:

Wird nach allgemeiner Auffassung nur in Verbindung mit der Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 GG) tangiert.

 

Art. 2 Abs. 1 GG ( Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit; Hauptfreiheitsrecht):

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beobachtungen in der Öffentlichkeit in der Regel nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, da die Persönlichkeit so erscheint, wie sie sich in der Öffentlichkeit darstellt.

 

Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung):

Dies bezieht sich nicht nur auf unzulässiges Betreten der Wohnung, sondern auch auf Lichtbilder, die in der Wohnung der Zielperson entstanden sind oder die Zielperson in ihrer Wohnung zeigen. Das Betreten einer Wohnung durch einen Detektiv mit Einverständnis des Wohnungsinhabers wird dahingegen selbst dann als rechtsmäßig angesehen, wenn dieser Privatdetektiv unter falscher Identität auftritt.


Das Recht am eigenen Bild:

Im Gegensatz zum Mitschneiden des gesprochenen Wortes wird das Anfertigen von Foto-, Film- und Videoaufnahmen nicht bestraft. Verdeckte Videoüberwachung ist erlaubt, wenn im konkreten Einzelfall ein konkreter Verdacht gegen einen besteht und wenn sonst die strafbare Handlung nicht aufgeklärt werden kann.

§ 201 StGB stellt unter Strafe, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf Tonträger aufzunehmen oder eine so hergestellte Aufnahme einem Dritten zugänglich zu machen. Dasselbe gilt für den Einsatz von Abhörgeräten.

 

[Die Deckidentität]

Private Ermittler dürfen zum Zwecke verdeckter Ermittlungen ihre wahre Identität verschweigen. Grenzen setzt das Strafrecht mit den § 132 und 132a StGB, die das wahrheitswidrige Auftreten als Amtsperson (Amtsanmaßung) unter Strafe stellen.


[Notrechte]

Jedem Detektiv stehen Notrechte zu, also Notwehr, Nothilfe und Notstand.

Dass die Voraussetzungen vorgelegen haben, muss in Ernstfall beweisbar sein. Die Notrechte stellen in keinem Fall einen Freibrief dar. Bedeutsam kann die Frage der Notrechte werden, wenn sich Privatdetektive auf diese rechte stützen müssen, weil ihre Beweismittel sonst als unverwertbar gelten.

 

[Recht auf Befragung/Vernehmung]

Im Laufe der Ermittlungen und Observationen kann es immer wieder erforderlich sein, Drittpersonen zu befragen: Art. 5 Abs. 1 S. 22. Halbsatz GG gewährleistet jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten.

 
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