[Verletzte Rechte bei Detektiv Arbeit]
- Art.1 GG - Art.2 GG - Art.13 GG - Das recht am eigenen Bild
- sowie
die strafrechtlichen Bestimmungen - §
201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Art. 1 Abs. 1 GG:
Wird nach
allgemeiner Auffassung nur in Verbindung mit der Verletzung der allgemeinen
Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 GG) tangiert.
Art. 2 Abs. 1 GG ( Recht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit; Hauptfreiheitsrecht):
Das
allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt die engere
persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Beobachtungen in der Öffentlichkeit in der Regel nicht
das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, da die Persönlichkeit so
erscheint, wie sie sich in der Öffentlichkeit darstellt.
Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der
Wohnung):
Dies
bezieht sich nicht nur auf unzulässiges Betreten der Wohnung, sondern auch
auf Lichtbilder, die in der Wohnung der
Zielperson entstanden sind oder die Zielperson in ihrer Wohnung zeigen. Das
Betreten einer Wohnung durch einen Detektiv mit Einverständnis des
Wohnungsinhabers wird dahingegen selbst dann als rechtsmäßig angesehen, wenn
dieser Privatdetektiv unter falscher Identität auftritt.
Das Recht am eigenen Bild:
Im
Gegensatz zum Mitschneiden des gesprochenen Wortes wird das Anfertigen von Foto-, Film- und Videoaufnahmen nicht
bestraft. Verdeckte Videoüberwachung ist erlaubt, wenn im konkreten Einzelfall
ein konkreter Verdacht gegen einen besteht und wenn sonst die strafbare Handlung nicht aufgeklärt werden kann.
§ 201 StGB
stellt unter Strafe, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf
Tonträger aufzunehmen oder eine so hergestellte Aufnahme einem Dritten
zugänglich zu machen. Dasselbe gilt für den Einsatz von Abhörgeräten.
[Die Deckidentität]
Private
Ermittler dürfen zum Zwecke verdeckter Ermittlungen ihre wahre Identität
verschweigen. Grenzen setzt das Strafrecht mit den § 132 und 132a StGB, die das
wahrheitswidrige Auftreten als Amtsperson (Amtsanmaßung) unter Strafe
stellen.
[Notrechte]
Jedem Detektiv
stehen Notrechte zu, also Notwehr,
Nothilfe und Notstand.
Dass die
Voraussetzungen vorgelegen haben, muss
in Ernstfall beweisbar sein. Die Notrechte stellen in keinem Fall einen
Freibrief dar. Bedeutsam kann die Frage der Notrechte werden, wenn sich Privatdetektive
auf diese rechte stützen müssen, weil ihre Beweismittel sonst als unverwertbar
gelten.
[Recht auf Befragung/Vernehmung]
Im Laufe
der Ermittlungen und Observationen kann es immer wieder erforderlich sein,
Drittpersonen zu befragen: Art. 5 Abs. 1 S. 22. Halbsatz GG gewährleistet
jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten.
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