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Detektei Frankfurt | Neuregelung der Rechtsberatung. |
- Partnerschaft mit Rechtsanwalts- und Notariatskanzleien
Der 1. Juli 2008 war Stichtag für das neue Rechtsdienstleistungsgesetz[RDG], das damit in Kraft trat.
Es sieht eine umfassende Neuordnung der Rechtsberatung vor. Die Vertretung vor Gericht sowie die umfassende außergerichtliche Beratung bleibt auch künftig den Rechtsanwälten vorbehalten. Für Detektive relevant - der außergerichtliche Beratungsspielraum für Nichtjuristen wird in dem Gesetz nun neu geregelt.
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz legt fest, dass allgemeine
Auskünfte über rechtliche Hintergründe und rechtsbezogene Tätigkeiten
des täglichen Lebens erlaubnisfrei sind und folglich auch von
Nichtjuristen [zum Beispiel Detekteien] übernommen werden können.
Der Definition des Gesetzes ist zu entnehmen, dass eine
Rechtsdienstleistung eine Tätigkeit ist, die in einer fremden
Angelegenheit erbracht wird und die eine rechtliche Prüfung des
Einzelfalls erfordert. Damit fallen bestimmte Tätigkeiten erst gar
nicht unter den Bereich der Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs.
1 RDG und sind daher unproblematisch möglich!
Sollte im besonderen Fall die Grenze zwischen allgemeiner
erlaubnisfreier Beratung und so genannter Rechtsdienstleistung
überschritten werden, ist noch nicht gesagt, dass der Berater
gesetzwidrig handelt.
Rechtsberatung ist denn auch künftig für Nichtanwälte [beispielsweise
der Privatdetektiv] zugelassen, wenn die Tätigkeit als Nebenleistung
zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Anbieters gehört [Detektivbüro].
Dies bedeutet, dass die Rechtsberatung nicht im Mittelpunkt der Dienstleistung stehen darf.
Als ausdrücklich gesetzlich erlaubte Nebenleistungen gelten danach
Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden
Tätigkeiten erbracht werden [§ 5 Abs. 2 RDG]
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Testamentsvollstreckung - Haus- und Wohnungsverwaltung - Fördermittelberatung
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Insolvenzberatung durch Diplombetriebswirte
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Beratungen zum Baurecht durch Baubetreuer oder Architekten
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Ratschläge zur Vermögensnachfolge durch Banken
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Mitwirkung bei Beantragung eines Erbscheins durch einen Erbenermittler
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Versicherungsberatung bei Verkehrsunfällen durch KfZ-Werkstätten
Natürlich stellt sich zwangsläufig im individuellen Einzelfall die
Frage, wie tief die Beratung durch Nichtjuristen sein darf. Dies hängt
grundsätzlich davon ab, wie komplex die eigentlich notwendigen
juristischen Kenntnisse sein müssten und wie sensibel die durch die
Beratung berührten Kundeninteressen sind. Nicht immer wird sich dies
von Nichtjuristen eindeutig beantworten lassen, denn es mangelt an
verallgemeinerungsfähigen Abgrenzungskriterien.
Zukünftige Entscheidungen der Gerichte werden erst peu à peu typische
Fälle und Fallgruppen herausbilden und die Möglichkeiten und Grenzen
einer erlaubten Nebentätigkeit konkretisieren.
Bei Überschreitung der Kompetenz sollte und muss dem Dienstleister aber
durchaus klar sein, dass er nicht nur gegen das
Rechtsdienstleistungsgesetz [RDG] verstößt, sondern er auch für etwaige
Schäden haftet, wenn sein Rat nicht zutreffend und auch der
Klient/Kunde nicht zufrieden war!
Ob hier die Haftpflichtversicherung greift, ist zweifelhaft.
Darüber hinaus erlaubt das Rechtsdienstleistungsgesetz im Grundsatz
ausdrücklich das Erbringen unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen, wenn
sie aufgrund enger persönlicher Bindungen erfolgen [Familie, Freunde,
Nachbarschaft]. Zu beachten ist, dass außerhalb dieser engen
persönlichen Bindungen, eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung nur
durch oder zumindest unter Anleitung eines Volljuristen erfolgen darf
[beispielsweise Beratung durch karitative Verbände sowie Berufs- und
Interessenvereinigungen im Rahmen ihres Service für deren Mitglieder].
Das klassische Inkassogeschäft steht auch weiter unter einem
Erlaubnisvorbehalt. Inkassounternehmen müssen sich registrieren lassen
[in Hessen zum Beispiel beim Präsidenten des Oberlandesgerichts
Frankfurt].
Verändert hat sich und das ist neu, dass registrierte
Inkassounternehmen künftig ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen
dürfen und zwar bis zur Abgabe an das Streitgericht.
Eine Erstattungspflicht des Schuldners für die Vergütung des Inkassounternehmens besteht aber nur bis max. € 25,-.
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