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Detektei Frankfurt | Neuregelung der Rechtsberatung.

  • Partnerschaft mit Rechtsanwalts- und Notariatskanzleien

Der 1. Juli 2008 war Stichtag für das neue Rechtsdienstleistungsgesetz[RDG], das damit in Kraft trat.

Es sieht eine umfassende Neuordnung der Rechtsberatung vor. Die Vertretung vor Gericht sowie die umfassende außergerichtliche Beratung bleibt auch künftig den Rechtsanwälten vorbehalten. Für Detektive relevant - der außergerichtliche Beratungsspielraum für Nichtjuristen wird in dem Gesetz nun neu geregelt.

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz legt fest, dass allgemeine Auskünfte über rechtliche Hintergründe und rechtsbezogene Tätigkeiten des täglichen Lebens erlaubnisfrei sind und folglich auch von Nichtjuristen [zum Beispiel Detekteien] übernommen werden können.

Der Definition des Gesetzes ist zu entnehmen, dass eine Rechtsdienstleistung eine Tätigkeit ist, die in einer fremden Angelegenheit erbracht wird und die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Damit fallen bestimmte Tätigkeiten erst gar nicht unter den Bereich der Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG und sind daher unproblematisch möglich!

Sollte im besonderen Fall die Grenze zwischen allgemeiner erlaubnisfreier Beratung und so genannter Rechtsdienstleistung überschritten werden, ist noch nicht gesagt, dass der Berater gesetzwidrig handelt.

Rechtsberatung ist denn auch künftig für Nichtanwälte [beispielsweise der Privatdetektiv] zugelassen, wenn die Tätigkeit als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Anbieters gehört [Detektivbüro].

Dies bedeutet, dass die Rechtsberatung nicht im Mittelpunkt der Dienstleistung stehen darf.

Als ausdrücklich gesetzlich erlaubte Nebenleistungen gelten danach Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden [§ 5 Abs. 2 RDG]


  • Testamentsvollstreckung - Haus- und Wohnungsverwaltung - Fördermittelberatung

  • Insolvenzberatung durch Diplombetriebswirte  

  • Beratungen zum Baurecht durch Baubetreuer oder Architekten

  • Ratschläge zur Vermögensnachfolge durch Banken

  • Mitwirkung bei Beantragung  eines Erbscheins durch einen Erbenermittler  

  • Versicherungsberatung bei Verkehrsunfällen durch KfZ-Werkstätten


Natürlich stellt sich zwangsläufig im individuellen Einzelfall die Frage, wie tief die Beratung durch Nichtjuristen sein darf. Dies hängt grundsätzlich davon ab, wie komplex die eigentlich notwendigen juristischen Kenntnisse sein müssten und wie sensibel die durch die Beratung berührten Kundeninteressen sind. Nicht immer wird sich dies von Nichtjuristen eindeutig beantworten lassen, denn es mangelt an verallgemeinerungsfähigen Abgrenzungskriterien.

Zukünftige Entscheidungen der Gerichte werden erst peu à peu typische Fälle und Fallgruppen herausbilden und die Möglichkeiten und Grenzen einer erlaubten Nebentätigkeit konkretisieren.

Bei Überschreitung der Kompetenz sollte und muss dem Dienstleister aber durchaus klar sein, dass er nicht nur gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz [RDG] verstößt, sondern er auch für etwaige Schäden haftet, wenn sein Rat nicht zutreffend und auch der Klient/Kunde nicht zufrieden war!

Ob hier die Haftpflichtversicherung greift, ist zweifelhaft.

Darüber hinaus erlaubt das Rechtsdienstleistungsgesetz im Grundsatz ausdrücklich das Erbringen unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen, wenn sie aufgrund enger persönlicher Bindungen erfolgen [Familie, Freunde, Nachbarschaft]. Zu beachten ist, dass außerhalb dieser engen persönlichen Bindungen, eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung nur durch oder zumindest unter Anleitung eines Volljuristen erfolgen darf [beispielsweise Beratung durch karitative Verbände sowie Berufs- und Interessenvereinigungen im Rahmen ihres Service für deren Mitglieder].

Das klassische Inkassogeschäft steht auch weiter unter einem Erlaubnisvorbehalt. Inkassounternehmen müssen sich registrieren lassen [in Hessen zum Beispiel beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt].

Verändert hat sich und das ist neu, dass registrierte Inkassounternehmen künftig ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen dürfen und zwar bis zur Abgabe an das Streitgericht.

Eine Erstattungspflicht des Schuldners für die Vergütung des Inkassounternehmens besteht aber nur bis max. € 25,-.
 
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